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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Saatenberg Handels & Consulting GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

(1) Für alle Verträge der Saatenberg H&C GmbH mit ihren Vertragspartnern im Rahmen des Waren und Dienstleistungsgeschäft, auch für zukünftige sind – falls nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Etwaigen von den AGB der Saatenberg H&C GmbH abweichenden Einkaufs- und Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Saatenberg H&C GmbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Saatenberg H&C GmbH absenden.
(3) Für die nachfolgend genannten Sparten gelten vorrangig folgende Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung: Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz Getreide: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel

§ 2 Vertragsabschluss

Wenn Verträge mit Unternehmen vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Saatenberg H&C GmbH maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

§ 3 Beratung

Soweit die Saatenberg H&C GmbH gegenüber dem Vertragspartner etwaige Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Etwaige, vom Vertragspartner erbetene, Auskünfte und Angaben der Saatenberg H & C GmbH über die jeweilige Anwendung und Eignung der Produkte der Saatenberg H & C GmbH für den vom Vertragspartner gewünschten Zweck, befreien den Vertragspartner nicht von eigenen dahingehenden Untersuchungen und Prüfungen. Die Saatenberg H&C GmbH haftet insoweit nicht dafür, dass ihre Produkte für den vom Vertragspartner gewünschten Zweck geeignet sind, es sei denn, die Saatenberg H & C GmbH hat dem Vertragspartner die Anwendbarkeit und Eignung für den vom Vertragspartner gewünschten Zweck zuvor schriftlich garantiert.

§ 4 Kontrolle der Abrechnung

Von der Saatenberg H & C GmbH erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Saatenberg H & C GmbH binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die Saatenberg H & C GmbH binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Saatenberg H &C GmbH ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich.

§ 5 Zahlung

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Saatenberg H & C GmbH ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.
(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.
(3) Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
(4) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Saatenberg H & C GmbH, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
(5) Der Vertragspartner der Saatenberg H & C GmbH kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Saatenberg H & C GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der Saatenberg H & C GmbH kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
(6) Bei verspäteter Zahlung ist die Saatenberg H & C GmbH berechtigt, Mahnkosten von 10,00 € je Mahnung zzgl. Mehrwertsteuer und Portokosten zu erheben, sowie Verzugszinsen von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, ohne dass darin eine Stundung erblickt werden kann.

§ 6 Kontokorrent

(1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 55 ff. HGB gelten.
(2) Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Saatenberg H&C GmbH mit Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

§ 7 Schadensersatzansprüche

(1) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
(2) Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen a) der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit b) der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit c) der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft d) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten e) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Saatenberg H & C GmbH.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Mängelansprüche

Die Saatenberg H & C GmbH haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 a) und b), 438 I Nr. 2 und 634a I Nr. 2 BGB ein Jahr. Die Saatenberg H & C GmbH haftet gegenüber Unternehmen nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

§ 9 Erfüllungsstandort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Die Geschäftsräume der Saatenberg H & C GmbH in Baden-Baden sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Saatenberg H & C GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
(3) Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist und der Saatenberg H & C GmbH, und zwar auch dann wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
(4) Soweit im Einzelfall zwischen der Saatenberg H & C GmbH und dem Vertragspartner nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Vertragspartner für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Transport, der Lagerung und der Verwendung der bei der Saatenberg H & C bestellten Ware allein verantwortlich.

§ 10 Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien

(1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ergibt sich die Produktbeschaffenheit der jeweiligen Ware der Saatenberg H & C GmbH aus den entsprechenden Produktspezifikationen der Saatenberg H & C GmbH, insbesondere aus den entsprechenden Spezifikationen für die jeweils eingesetzte Rohware und für die jeweils verwendeten Packmittel, welche dem Vertragspartner entweder auf dessen Wunsch hin übersandt werden oder am Sitz der Saatenberg H & C GmbH vom Vertragspartner eingesehen werden können.
(2) Etwaige Eigenschaften von Produktmustern und Warenproben der Saatenberg H & C GmbH sind nur dann verbindlich, soweit deren Eigenschaften mit dem Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich als die einzuhaltende Beschaffenheit der Ware vereinbart werden.
(3) Etwaige Angaben der Saatenberg H & C GmbH zu der Produktbeschaffenheit sowie sonstige Angaben der Saatenberg h & C GmbH in Bezug auf bestellte Produkte sind nur dann als von der Saatenberg H & C GmbH garantiert zu bewerten, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bzw. „garantiert“ bezeichnet und schriftlich vereinbart werden.

§ 11 Lieferung

(1) Die Saatenberg H & C GmbH ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(2) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- und Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Saatenberg H & C GmbH - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Saatenberg H & C GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies gilt auch, soweit solche unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs der Saatenberg H & C GmbH liegt, die Durchführung des betroffenen Geschäfts mit dem Vertragspartner für die Saatenberg H & C GmbH nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten der Saatenberg H & C GmbH vorliegen. Etwaige bereits vereinbarte Liefertermine und – fristen verlängern sich in Fällen höherer Gewalt und bei Vorliegen sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs der Saatenberg H & C GmbH liegt, jeweils automatisch um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung durch die zuvor beschriebenen Ereignisse länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtlieferung oder ungenügenden Belieferung der Saatenberg GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die Saatenberg GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 III BGB verpflichtet. Die Saatenberg GmbH wird den Unternehmer über den Eintritt der o.g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
(3) Eine Haftung der Saatenberg H & C GmbH für eingetretene Schäden, deren Ursache ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände waren, deren Eintritt jeweils außerhalb des Einflussbereichs der Saatenberg h & C GmbH liegt ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(4) Gegenüber Lieferanten wird die höhere Gewalt ausgeschlossen, sofern der Vertragspartner die geschuldete Sache hätte ausreichend auf Lager nehmen können. Ebenso wenn der Eintritt der höheren Gewalt zu erahnen gewesen ist. Die Saatenberg H & C geht davon aus, dass sich jeder Zulieferer eigens über Kontrakte abgesichert hat und nur ein Geschäft mit der Saatenberg H & C GmbH eingeht, welches er auch vollumfänglich vertragsgerecht bedienen kann. Entsprechend entfällt auf Seiten des Zulieferers die Option auf höhere Gewalt bzw. Force Majeure sofern gesetzlich zulässig.
(4) Transportkosten, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- und Niedrigwasserzuschläge können von der Saatenberg H & C GmbH dem Kaufpreis zugeschlagen werden.
(5) Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.

§ 12 Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen (oder Austauschpaletten) sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

§ 13 Mängelrügen

(1) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden
(2) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann, oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Kaufpreisminderung. Die Regelungen des § 445a BGB bleiben unberührt.
(3) Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel (z.B. Qualität, Menge und Beschaffenheit) prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmen § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Saatenberg GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

§ 14 Leistungsstörungen

(1) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Saatenberg H & C GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen, sowie Entschädigung für eine Wertminderung verlangen.
(2) Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Saatenberg H & C GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern, oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
(3) Die Saatenberg H & C GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung von Sicherheiten abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Saatenberg H & C GmbH. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Saatenberg H & C GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat, oder künftig erwirbt. Die Saatenberg H & C GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt , oder verbunden, so erlangt die Saatenberg H & C GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
(3) Im Falle von Vermischung, Vermengung oder Verbindung wird die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Vertragspartners oder von Dritten gegenüber der Saatenberg H & C GmbH wegen (vermeintlicher) Kontamination der einheitlichen Sache durch einen der vermischten Bestandteile ausgeschlossen.
(4) Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Saatenberg H & C GmbH das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der gelieferten Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Saatenberg H & C GmbH.
(5) Der Vertragspartner hat die der Saatenberg H & C GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Saatenberg H & C GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
(6) Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
(7) Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Saatenberg H & C GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten, oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren an denen die Saatenberg H & C GmbH durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Saatenberg H & C GmbH an den veräußerten Waren entspricht, an dieselbe ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Saatenberg H & C GmbH stehen, zusammen mit anderen, nicht der Gesellschaft gehörenden, Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen, dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden, erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Saatenberg H & C GmbH ab.
(8) Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Saatenberg H & C GmbH kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist, oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Saatenberg H & C GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, oder der Saatenberg H & C GmbH die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Saatenberg H & C GmbH die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der, für die Saatenberg H & C Gmbh bestehenden, Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Saatenberg H & C GmbH, auf Verlangen des Unternehmers, insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer eigenen Wahl verpflichtet.

[1] Im Folgenden Saatenberg H & C GmbH genannt.